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Zum 10-Jährigen Jubiläum unserer Stiftung haben wir den Schülern aus Hornberg/Gutach/Hausach (Gemeinschaftsschule und Gymnasium) ein Konzert der ...
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Statuten der Hellmut Schoffer Stiftung

Statuten der Hellmut Schoffer Stiftung

§ 1Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Hellmut Schoffer Stiftung
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 78312 Hornberg, am Schoffer-Park 7

§ 2 Zweck

(1) Die Förderung der Bildung und Erziehung, der Wissensverbesserung, sowie sozialer Kompetenz und musischer Fähigkeiten der Schüler in Haupt- und Grundschulen, oder deren Nachfolgeeinrichtungen, insbesondere der Haupt- und Grundschulen oder deren Nachfolgeeinrichtungen in den und für die Gemeinden Hornberg/Schwarzwaldbahn und Gutach/Schwarzwaldbahn.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

1.) Förderung der Kinder durch schulbegleitende Unterstützung (z. B. Hausaufgabenbetreuung)
2.) Förderung schulischer Veranstaltungen
3.) Förderung kultureller Veranstaltungen und Veranstaltungsbesuchen
4.) Gedankenaustausch zwischen Theorie und Praxis
5.) Wissensverbesserung
6.) Grenzüberschreitenden Wissens- und Erfahrungsaustausch

§ 3 Vermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht bei ihrer Einrichtung aus EUR 75.000,00 (EURO Fünfundsiebzigtausend) in bar.
(2) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen); die Stiftung darf Zustiftungen annehmen. Andere Zuwendungen dürfen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist.
(3) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Anlageziel muss risikoarm erfolgen. Der Anteil an Aktienfonds darf 30 % des Vermögens nicht übersteigen. Der Anteil einer einzelnen Aktie darf 20 % des Vermögens nicht übersteigen. Geldmarktfonds und Rentenfonds von erstklassigen Banken (mündelsicher) sind erlaubt. Eine Vermögensverwaltung durch eine Bank darf nur mit max. 50 % des Vermögens und erst ab einer Vermögenssumme von EUR 1 Million erfolgen, dabei bedürfen Depotumschichtungen der Vermögensverwaltung der Bank der schriftlichen Genehmigung des gesamten Vorstands. Weitere Anlagerichtlinien erfolgen in einer separaten Geschäftsordnung für Vorstand und Kuratorium. Immobilienvermögen darf gehalten werden.

§ 4 Mittelverwendung

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies steuerlich im Rahmen der Gemeinnützigkeit unschädlich ist. In diesem Rahmen dürfen freie Rücklagen und sonstige Mittel dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

§ 5 Organe

(1) Organe der Stiftung sind:

1.) der Vorstand
2.) das Kuratorium

(2) Eine Doppelmitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.
(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig; der Stifter, nach seinem Ableben das Kuratorium kann jedoch den Ersatz der notwendigen Auslagen für Stiftungsorgane beschließen.

§ 6 Bestellung und Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt; nach Ableben des Stifters werden seine Mitglieder vom Kuratorium gewählt, ebenso wird der Vorsitzende und sein Stellvertreter vom Kuratorium gewählt.
(2) Die Mitglieder des ersten Vorstands bleiben auf Lebenszeit im Amt und können selbst durch Rücktritt aus dem Vorstand ausscheiden. Danach werden die Vorstände jeweils für fünf Jahre bestellt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig; ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vor der Bestellung eines Nachfolgers endgültig aus, so können in der Zwischenzeit unaufschiebbare Maßnahmen von den verbleibenden Mitgliedern gemeinsam getroffen werden.
(4) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei Mitglieder.
(2) Der Vorstand hat die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung sparsam und wirtschaftlich so zu verwalten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Kuratoriums insbesondere

1.) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
2.) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
3.) die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungsführung,
4.) Unterrichtung des Kuratoriums, damit dieses seine Aufgaben wahrnehmen kann

§ 8 Bestellung und Amtszeit des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium soll aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern bestehen; das Kuratorium wird zu Lebzeiten des Stifters von diesem bestellt. Nach Ableben des Stifters werden seine Mitglieder vom Kuratorium selbst ernannt und gewählt.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils für fünf Jahre bestellt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig; ebenso die vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss der anderen Mitglieder des Kuratoriums.
(3) Scheidet nach Ableben des Stifters ein Mitglied vor der Bestellung eines Nachfolgers aus dem Kuratorium aus, so wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern des Kuratoriums gewählt, auch wenn die Mindestzahl nach Absatz 1 unterschritten ist.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftstätigkeit.
(2) Das Kuratorium beschließt außer in den durch die Satzung genannten Fällen über:

1.) Stellungnahme zu den vom Vorstand vorzulegenden Planungen über die Anlage des Stiftungsvermögen und die Vergabe von Stiftungsmitteln sowie Empfehlungen zu diesen Tätigkeitsbereichen an den Vorstand,
2.) Verabschiedung der vom Vorstand zu erstellende jährlichen Tätigkeitsberichte und Jahresabschlüsse
(3) Das Kuratorium kann sich ein Geschäftsordnung geben; diese bedarf zu Lebzeiten des Stifters seiner Zustimmung. Die Geschäftsordnung kann auch die Arbeitsweise des Vorstandes regeln; der
Vorstand ist zuvor anzuhören.
(4) Die Anstellung von Personal der Stiftung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

§ 10 Beschlussfassung

(1) Die Stiftungsorgane werden nach Bedarf von ihrem Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich einberufen. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr tagen. Auf die Einhaltung von Frist und Form kann einstimmig verzichtet werden.
(2) Die Stiftungsorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesen sind.
(3) Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Mit Zustimmung aller Mitglieder können Beschlüsse auch schriftlich, in anderen Textform oder telefonisch gefasst werden. Über die Beschlussfassung hat der Vorsitzende unverzüglich eine Niederschrift zu fertigen und an alle Mitglieder zu versenden.
(5) Beschlüsse über eine Änderung des Stiftungszweckes, oder über eine Änderung dieser Satzung, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder jeweils des Vorstands und des Kuratoriums. Bis zum Ableben des Stifters reicht ein einfacher Vorstandsbeschluss aus.

§ 11 Satzungsänderungen, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Kuratorium in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben.
(2) Für den Beschluss über die Zusammenlegung mit einer anderen Siftung oder über die Auflösung der Stiftung gilt das Gleiche.
(3) Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Hornberg, die es ausschließlich und unmittelbar für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat, der dem Stiftungszweck gemäß § 2 möglichst nahe kommt.
(4) Die Auflösung der Stiftung ist nach Ableben des Stifters nur zulässig, wenn die Verfolgung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist.

§ 12 Aufsicht

Die Stiftung steht unter der Aufsicht der staatlichen Stiftungsbehörde.

Hornberg, den 15. September 2006 Hellmut Schoffer